Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Leistungs- und Zahlungsbedingungen

der Heimerle + Meule GmbH, Pforzheim

Stand 01.01.2018

 

I. Geltungsbereich

 

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unserem Kunden über unsere Lieferungen und Leistungen jeglicher Art. Sie gelten auch für Lieferungen und Leistungen des Kunden an uns, soweit edelmetallhaltige Produkte betroffen sind. Unter edelmetallhaltige Produkte bzw. Edelmetall im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt auch Kupfer. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

  3. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern. Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist also nur ein Unternehmer.

  4. Aus dem Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgenommen, sind alle Bestellungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung von Waren über unseren Heimerle + Meule Online-Shop (https://shop.heimerle-meule.eu/) abgewickelt werden. Für diese gelten unsere gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer für den Heimerle + Meule Online-Shop.

 

II. Angebot, Vertragsschluss, Preise

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

  2. Sofern wir für Aufträge eine schriftliche Auftragsbestätigung senden, ist diese maßgeblich für den Auftrag. Wird keine Auftragsbestätigung erstellt, gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

  3. Maßgebend sind die vereinbarten Preise gemäß Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk oder Lager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.

  4. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung der Lohn-oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen.

  5. Hat der Kunde bei der Lieferung von Produkten den Anteil an Edelmetallen in Euro zu zahlen, ist vorrangig ein vereinbarter Preis (fixierter Preis) maßgeblich. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Preises ist für die Berechnung des Edelmetalls der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Tageskurs für Verkaufmaßgeblich, der auf unserer Internetseite veröffentlicht wird. Wird für den Kunden ein Edelmetallkonto geführt, erfolgt die Abwicklung gemäß den Bestimmungen zum Edelmetallkonto.

  6. Bei allen Edelmetallprodukten hat der Kunde die Kosten für die Bearbeitung (Facon) zu bezahlen. Diese Kosten richten sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung. Mangels vertraglicher Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste gültig.

III. Edelmetallkonten

 

  1. Im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen, Rhenium und Kupfer führen wir für Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen.

  2. Edelmetallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf, Dienstleistungen, insbesondere Recycling, und sonstigen Zu-und Abgängen (z.B. Edelmetalltransfer) nach Art und Menge gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feingehalt) in Gramm.

  3. Beim Kauf von Edelmetall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden entsprechende Gutschrift. Diese Gutschrift begründet einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der gutgeschriebenen Menge Edelmetall. Der Kunde ist auch berechtigt, über ein Guthaben auf dem Edelmetallkonto in der Weise zu verfügen, dass er uns anweist, eine durch das Guthaben gedeckte Menge an Edelmetall an einen Dritten zu liefern. Der Transfer auf ein uns durch den Kunden benanntes Edelmetallkonto entspricht einer physischen Lieferung durch uns. Die Anweisung zur Lieferung von Edelmetall an einen Dritten ist ausgeführt und der Anspruch des Kunden erfüllt, wenn und soweit das Edelmetall dem Konto des Dritten gutgeschrieben wird. Die Lieferung von Edelmetallen kann auch erfolgen in Form von edelmetallhaltigen Produkten oder durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Edelmetalle verwendet werden, z.B. im Bereich Galvanik. Der entsprechende Anteil an Edelmetallen in den Produkten wird dem Konto des Kunden belastet. Jegliche Verfügung des Kunden über das aufgrund des Kaufvertrages gutgeschriebene Edelmetall setzt voraus, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat oder ihm von uns eine entsprechende Kreditlinie eingeräumt worden ist.

  4. Auch soweit der Kunde uns Lieferungen zur Verfügung stellt, die Edelmetalle enthalten, insbesondere in Form von Umarbeitungsmaterial zum Recycling, erfolgt die Abwicklung der Edelmetalle über Edelmetallkonten.

  5. Sofern dem Kunden kein Kredit eingeräumt ist, kann der Kunde Lieferung von Edelmetallen von uns stets nur verlangen, soweit das Edelmetallkonto entsprechendes Guthaben aufweist und uns keine Gegenforderungen zustehen.

  6. Edelmetallkonten dürfen nur dann einen negativen Bestand ausweisen, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, jederzeit Rückführung des negativen Saldos zu verlangen. Statt Lieferung von Edelmetall können wir auch Ausgleich durch Zahlung des entsprechenden Eurobetrages verlangen. Maßgeblich ist der jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Edelmetallforderung bei uns gültige Tageskurs, den wir auf unserer Internetseite mitteilen.

  7. Guthaben auf Edelmetallkonten werden nicht verzinst. Negativ-Salden sind zu verzinsen.

  8. Buchungen auf Edelmetallkonten, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir durch einfache Buchung stornieren.

  9. Über sämtliche Buchungen auf Edelmetallkonten erhält der Kunde einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung und den aktuellen Saldo ausweist. Die Verrechnungen erfolgten laufend mit tilgender Wirkung im Sinne eines Staffelkontokorrents.

  10. In regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung des Kunden übersenden wir dem Kunden eine Saldenbestätigung. Der Kunde hat die Saldenbestätigung unverzüglich zu überprüfen und uns spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Richtigkeit schriftlich zu bestätigen oder schriftlich mitzuteilen, inwieweit er der Saldenbestätigung widerspricht.

  11. Wir sind berechtigt, einen negativen Saldo auf Edelmetallkonten gegen einen positiven Saldo zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt nach unserer Wahl durch Umrechnung beider Salden in Euro und Verrechnung der Euroforderungen mit der Folge, dass dann eine Euroforderung verbleibt oder durch Umrechnung des positiven Saldos in Euro, Kauf entsprechender Mengen an Edelmetallen und Verrechnung auf den negativen Edelmetallsaldo. Hat der Kunde ein Guthaben auf einem Edelmetallkonto, sind wir berechtigt, dieses Guthaben nach Umrechnung in Euro mit einer uns zustehenden Geldforderung gegen den Kunden zu verrechnen. Ebenso sind wir berechtigt, einen Negativsaldo auf einem Edelmetallkonto nach Umrechnung gegen eine dem Kunden zustehende Geldforderung gegen uns zu verrechnen.

IV. Lieferung und Leistung

 

  1. Die Lieferung und Leistung erfolgt ab Werk oder Lager nach Wahl des Versandweges und –mittels sowie des Spediteurs oder Frachtführers durch uns auf Gefahr des Kunden. Lieferung frei Lieferadresse des Kunden bedeutet Anlieferung ohne Abladung, die unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen hat. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

  2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern.

  3. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen. Die Versicherung eingehender Sendungen ist nur gem. Vorgaben der Heimerle + Meule GmbH und vorhergehendem detailliertem Avis bzgl. der versendeten Ware möglich.

  4. Die Rückgabe bzw. die Entsorgung von Verpackungen, Schutz - und/oder Transporthilfs mitteln obliegt dem Kunden.

  5. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, solange die restlichen Lieferungen und Leistungen innerhalb der vereinbarten Zeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

  7. Fertigungsbedingte Mehr - oder Minderleistungen bis zu 10 % sind uns gestattet, sofern dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

  8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben.

  9. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Kunden überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

V. Fristen für Lieferung und Leistung, Verzug

  1. Von uns angegebene Fristen und Termine für Lieferung und Leistung sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bestimmt wurden.

  2. Die Frist für Lieferung und Leistung ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere etwa zu beschaffende Unterlagen vorgelegt und etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist für Lieferung und Leistung angemessen.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  4. Die Frist für Lieferung oder Leistung verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf die wir keinen Einfluss haben, soweit solche Hindernisse Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verzögern. Solche unvorhergesehenen Hindernisse sind insbesondere Naturkatastrophen jeder Art, Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Terrorismus, Sabotage, Stromausfall. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mit.

  5. Wegen Überschreitung von Fristen für Lieferung oder Leistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Überschreitung der Frist eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Frist nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

  6. Kommen wir in Schuldnerverzug, so haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen.

VI. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort ohne Abzug fällig.

  2. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Spesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.

  3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. In diesem Fall können wir auch die Weiterveräußerung und die Weiterverarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände untersagen.

  4. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


VII. Konflikfreies Material / Code of Conduct

Zur Aufarbeitung, Bearbeitung und Weiterverarbeitung nehmen wir grundsätzlich nur „konfliktfreies Material gemäß den Bestimmungen der conflict-free Sourcing Initiative (cfsi; siehe auch www.conflictfreesourcing.org) an. Dies betrifft alle gold-, wolfram-, zinn- und tantalhaltigen Materialien. Weiter erkennt der Kunde unsere „Politik der Heimerle + Meule GmbH zur Lieferkette von Gold“ und den „Code of Conduct“ der Fachvereinigung Edelmetalle e.V. und die „Politik der Heimerle+ Meule GmbH zu Gesetzen, Menschenrechten, Umwelt und Gesundheit“ als vertraglich bindend an (siehe auch www.heimerle-meule.com/de/online-spezial/downloads/).

 

VIII. Pfandrecht

  1. Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im Rahmen der Geschäftsverbindung in unseren Besitz oder unsere Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art. Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen uns (zum Beispiel aus Guthaben auf Edelmetallkonto).

  2. Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche von uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

  3. Wir werden die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung der Werte sind wir berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, sowie unserer Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, insbesondere auch Forderungen aus Edelmetallkonten. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

  2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

  4. Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

  5. Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungs-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

  6. Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.

  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl und Einbruch zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche werden bereits hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

  8. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

X. Werkzeuge und Sondereinrichtungen

 

  1. Von uns für Aufträge des Kunden angefertigte Werkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten ganz oder teilweise vergütet hat. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags sind wir berechtigt, nach unserer Wahl dem Kunden die Werkzeuge und Sondereinrichtungen entweder gegen Vergütung der gesamten Herstellkosten zu übereignen oder dem Kunden den Teil der Kosten zu erstatten und zu stornieren, der dem Verhältnis von tatsächlichem Leistungsempfang entspricht. In diesem Fall verbleiben Werkzeuge und Sondereinrichtungen in unserem Eigentum.

  2. Haben wir die Leistungen aus einem Auftrag vollem Umfangs erbracht, für den die Werkzeuge bzw. Sondereinrichtungen hergestellt worden sind oder hat der Kunde 3 Jahre lang keine Teile, die mit diesen Einrichtungen hergestellt werden, mehr abgenommen, so sind wir uneingeschränkt zur Verfügung über diese Gegenstände berechtigt.

XI. Sachmängel

  1. Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung, auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung, zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu übersenden. Bei der Versandperson ist durch den Kunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Zu einer Rüge gehört insbesondere die Mitteilung der den Liefergegenstand        betreffenden Daten: Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Nummer der Auftragsbestätigung sowie eine detaillierte Beschreibung des Mangels und der sich daraus ergebenden Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Liefergegenstand, zu dem Mängel gerügt werden, an uns zurückzusenden.

  3. Ab dem Zeitpunkt einer nach Nr. 2 bestehenden Rügepflicht darf eine Weiterverarbeitung oder ein Einbau des von uns gelieferten und gerügten Liefergegenstandes nicht mehr erfolgen; ansonsten entfallen alle Mängelansprüche des Kunden.

  4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand liefern. Von uns im Rahmen der Nachlieferung ersetzte Liefergegenstände werden unser Eigentum. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere Minderung oder Rücktritt verlangen.

  5. Die Regelungen dieses Abschnitts über Rügepflichten und Sachmängel bei Liefergegenständen gelten entsprechend für von uns erbrachte Leistungen.

 

XII. Schadensersatz

  1. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

  2. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

XIII. Verjährung

  1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die verrtraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

  2. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten

  • für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
  • soweit wir eine Garantie übernommen haben;
  • soweit es um ein Bauwerk geht oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
  • für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

 

XIV. Recycling und Ankauf

 

Für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) und den Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Beschaffenheit

    1.1  Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, Cadmium, Beryllium, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.

     

    1.2 Der Kunde versichert, dass die Waren den Anforderungen der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) entsprechen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind bzw. werden oder keine Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH- Verordnung erstellen und Heimerle + Meule zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant dies Heimerle + Meule spätestens bei der Auftragsbestätigung mit.

     

    1.3  Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.

     

    1.4  Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.

  2. Lieferung / Gefahrübergang

    Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden Abholung des Umarbeitungs-materials durch Heimerle + Meule vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über.

  3. Abrechnung

    Das Umarbeitungsmaterial wird von uns zu homogenen Barren eingeschmolzen. Durch Probeentnahme aus diesem Verfahren ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht. Sobald die Abrechnung verbindlich ist, sind wir berechtigt, das Umarbeitungsmaterial weiter zu verarbeiten. Im Einzelfall erfolgt auf Wunsch des Kunden in Textform eine Vorabinformation über das von uns ermittelte Ergebnis. In diesem Fall gilt die Vorabinformation als Abrechnung im Sinne dieser Bestimmung.

  4. Abwicklung über Edelmetallkonto

    Die auf der Grundlage der Abrechnung ermittelten Gewichte und Gehalte an Edelmetallen werden den Edelmetallkonten des Kunden gutgeschrieben. Je nach Vereinbarung hat der Kunde einen Anspruch auf Lieferung entsprechender Mengen an Edelmetall oder im Falle eines Kaufvertrages den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Edelmetalle.

  5. Vergütung / Verrechnung

    Für das Recycling schuldet uns der Kunde die von uns in Rechnung gestellte Vergütung. Wir sind berechtigt, die uns zustehende Vergütung für das Recycling mit Ansprüchen des Kunden gegen uns zu verrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

  6. Ankauf

    6.1 Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir Edelmetalle vom Kunden ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis für Ankäufe. Dies gilt auch, wenn das angekaufte Edelmetall erst beim Recycling gewonnen wird.

    6.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall eines Kaufvertrages die angekauften Edelmetalle vollständig zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde uns das gekaufte Edelmetall nicht vollständig zur Verfügung, können wir nach unserer Wahl vom Kunden verlangen, uns entweder die fehlende Menge an Edelmetall nachzuliefern, oder sofern von uns ein Kaufpreis an den Kunden schon ausbezahlt wurde, den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden Menge an Edelmetall an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus können wir nach entsprechender Fristsetzung auch Schadensersatzansprüche    geltend   machen. Ein solcher Schaden kann insbesondere in der Weise berechnet werden, dass wir uns das vom Kunden geschuldete Edelmetall anderweitig beschaffen und einen eventuell höheren Kaufpreis als Schaden geltend machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich nach Durchführung des Recycling herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Edelmetallgehalt nicht mit dem Edelmetallgehalt übereinstimmt, den wir vor Durchführung des Recycling als gekaufte Menge festgelegt haben.

 

XV. Galvanik

Für den Bereich Galvanik gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.

  1. Bei beigestellter Ware muss die Oberfläche im Anlieferungszustand frei von Fetten und Ölen sowie von Silikonen oder silikonartigen Substanzen sein. Die Oberfläche muss metallisch blank, riss- und porenfrei, sowie frei von Verfärbungen, Zunder oder sonstigen Oxyden sein. Alle anorganischen und organischen Oberflächenbeläge müssen mit den gängigen Praktiken der Oberflächentechnik entfernbar sein.

    Schmuckstücke mit Steinen müssen so beschaffen sein, dass eine Galvanisierung ohne Verfärbungen oder Herausfallen der Steine möglich ist. Bei Verstoß gegen diese Vorgabe können wir keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Steinen übernehmen.

  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vereinbarte oder angegebene Eigenschaften bezüglich Werkstoff, Maße und Oberfläche eingehalten werden. Werden die vorgenannten Anforderungen nicht eingehalten, besteht eine Haftung von uns insoweit nicht.

  3. Die Ware wird auf Einhaltung der in 1 und 2 genannten Anforderungen von uns nicht überprüft. Die zu beschichtenden Teile werden beim Wareneingang nur in Stichproben auf offensichtliche Deformationen überprüft.

  4. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen sind wir befugt, Beschichtungsversuche durchzuführen. Werden hierbei ohne unser Verschulden Teile unbrauchbar, so begründet dies keine Ansprüche des Kunden.

  5. Erforderliche Prüfungen können zu einem Zerstören des Teiles führen. Der Prüfumfang der zerstörenden Prüfung muss vertraglich festgelegt werden. Die geprüften Teile werden fakturiert und der Lieferung separat beigelegt.

  6. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf maximal das 15-fache der geschuldeten Vergütung (ohne Edelmetall) beschränkt.

  7. Werden Edelmetalle, Hilfsstoffe oder sonstige in unserem Eigentum stehenden Sachen mit den im Eigentum des Kunden stehenden uns zur Bearbeitung überlassenen Teilen verarbeitet, verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum bzw. Alleineigentum nach § 947 BGB an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu dem Wert der Teile des Kunden zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung.

    Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung in der Weise, dass das Teil des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so besteht Einigkeit, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

    Soweit wir Eigentum an der Sache nach Maßgabe des § 947 BGB oder § 950 BGB erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache vor bis zum Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus bisherigen Verträgen mit dem Kunden.

    Im Übrigen gelten die Regelungen unter IX. zum Eigentumsvorbehalt entsprechend. An die Stelle des dort genannten Liefergegenstandes tritt das Vorbehaltseigentum nach den hier genannten Bestimmungen.

 

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

  1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Pforzheim.

  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
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